Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Firma
Deyle GmbH
Inhalt:
§ 1 Allgemeines,
Geltungsbereich
§ 3 Preise
und Zahlungsbedingungen
§ 5 Versendung,
Gefahrenübergang, Abnahme
§ 9 Besonderheiten
beim Einkauf durch uns
(1)
Die
Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen
mit Unternehmern. Unternehmer i.S.d.
Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder
rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten
wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen
Tätigkeit handeln.
(2)
Abweichende,
entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst
bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich
schriftlich zugestimmt.
(1)
Unsere
Angebote sind freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form,
Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Wir sind berechtigt,
Unteraufträge zu erteilen.
(2)
Mit der
Bestellung einer Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben
zu wollen. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot
innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann
entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.
(3)
An
Informationen, insbesondere Mustern, Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen
und sonstigen Unterlagen, die an Kunden oder Lieferanten weitergegeben werden,
behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich
gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen und
Informationen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe
bedarf der Kunde/Lieferant unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
(1)
Der angebotene
Kaufpreis ist bindend. Preisangaben verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer und
gelten ab Werk ohne Verpackung. Werden zwischen Abschluss und Erfüllung des
Vertrages Steuern, Zölle, Frachten, Gebühren oder Ausgaben erhöht oder neu
eingeführt, sind wir berechtigt, den Kaufpreis entsprechend zu erhöhen. Die Preise
gelten vom Tage des Vertragsschlusses an vier Monate. Bei Vereinbarung einer
Lieferfrist von mehr als vier Monaten bzw. bei Dauerschuldverhältnissen, die
länger als 4 Monate andauern, sind wir berechtigt, zwischenzeitlich für die Beschaffung/Lieferung
eingetretene Kostensteigerungen einschließlich der durch Gesetzesänderungen
bedingten (z.B. Erhöhung der Umsatzsteuer) durch Preiserhöhungen in
entsprechendem Umfang an den Kunden weiterzugeben.
(2)
Wir sind
berechtigt, eine angemessene Abschlagszahlung zu fordern, soweit die Forderung
nicht anderweitig ausreichend gesichert ist. Dies gilt nicht nur bei in sich
geschlossenen Teilleistungen.
(3)
Unsere Rechnungen sind rein netto
(ohne Abzug) und sofort nach Lieferung fällig. Der Abzug von Skonto bedarf
einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.
(4)
Der Kunde hat
ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig
festgestellt wurden oder durch uns anerkannt wurden. Der Kunde kann ein
Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf dem selben
Vertragsverhältnis beruht.
(5)
Falls sich der Kunde in
Zahlungsverzug befindet, sind wir berechtigt, den Kunden von der weiteren
Belieferung auszuschließen, auch wenn entsprechende Lieferverträge bereits
abgeschlossen wurden.
(1)
Der Beginn der von uns angegebenen
Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Alle Liefervereinbarungen,
insbesondere Fristen, bedürfen der Schriftform.
(2)
Werden wir in der rechtzeitigen
Vertragserfüllung durch Beschaffungs-, Fabrikations- oder Lieferstörungen bei
uns oder unseren Zulieferanten behindert (z.B. Energiemangel,
Verkehrsstörungen, Streik, Aussperrung, höhere Gewalt etc.), so verlängert sich
die Lieferzeit angemessen.
(3)
Kommt der Kunde in Annahmeverzug
oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt,
den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger
Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben
vorbehalten. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs
oder einer zufälligen Verschlechterung der Sache zu einem Zeitpunkt auf den
Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
(4)
Erbringen wir eine fällige Leistung
nicht oder nicht vertragsgemäß, kann der Kunde, wenn er erfolglos eine angemessene
Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.
Sowohl die Nachfrist als auch der Rücktritt sind schriftlich zu erklären.
(5)
Wird uns die Vertragserfüllung gemäß
Absatz 2 dieser Bestimmung ganz oder teilweise unmöglich, werden wir von
unserer Lieferpflicht frei.
(6)
Von der Behinderung nach Absatz 2
oder einer Unmöglichkeit nach Absatz 5 dieser
Bestimmung werden wir den Kunden umgehend verständigen.
(7)
Zu Teillieferungen sind wir in zumutbarem Umfang berechtigt.
(1)
Die Verpackung erfolgt nach fach-
und handelsüblichen Gesichtspunkten. Sämtliche Verpackungskosten sind vom
Kunden zu tragen. Das Verpackungsmaterial wird zum Selbstkostenpreis berechnet
und nicht zurückgenommen. Sämtliche uns durch den Versand der Ware entstehenden
Kosten trägt der Kunde. Sofern es der Kunde wünscht, werden wir im Auftrag des
Kunden unter Berechnung der Selbstkosten eine Transportversicherung
abschließen.
(2)
Die Gefahr geht auf den Kunden über,
sobald die Ware unser Werk oder unser Lager verlassen hat. Soweit eine Abnahme
zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrenübergang maßgebend. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der
Annahme ist.
(1)
Bis zur vollständigen Bezahlung
aller aus der Geschäftsverbindung gegenüber dem Kunden entstandenen oder noch
entstehenden Forderungen - gleich welcher Art und welchen Rechtsgrundes -
behalten wir uns das Eigentum an den gelieferten Waren und Leistungen vor. Im
Falle eines vertragswidrigen Verhaltens des Kunden, insbesondere Zahlungsverzug,
sind wir berechtigt, unsere gesetzlichen Rechte auszuüben und die Ware zurückzunehmen.
Nach Rücknahme der Ware kann diese verwertet und der Erlös auf die
Verbindlichkeiten des Kunden angerechnet werden.
(2)
Im Falle einer Verarbeitung oder
Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Sachen erwerben
wir ein Miteigentum an den neuen Sachen im Verhältnis des Wertes der von uns
gelieferten Ware zu dem des anderen fremden Materials. Der Kunde verwahrt die
neue Sache unentgeltlich für uns auf. Der Kunde tritt schon jetzt seine
Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an dem vermischten Bestand oder dem neuen
Gegenstand an uns ab.
(3)
Der Kunde darf die Vorbehaltsware im
ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb verarbeiten und veräußern, solange er nicht in
Zahlungsverzug ist. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
(4)
Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen
Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Für den
Fall einer Klage nach § 771 ZPO hat uns der Kunde die gerichtlichen und
außergerichtlichen Kosten zu erstatten, soweit diese von Dritten nicht
erstattet werden.
(5)
Die sich aus dem Weiterverkauf oder
einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung / unerlaubte Handlung) bezüglich der
Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt
sicherungshalber an uns ab. Der Kunde wird widerruflich ermächtigt, die an uns
abgetretenen Forderungen in eigenem Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung
wird nur dann widerrufen, wenn sich der Kunde in Zahlungsverzug befindet, ein
Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wurde oder eine
Zahlungseinstellung vorliegt. Auf Verlangen hat der Kunde seinen
Vertragspartner von der Abtretung schriftlich zu benachrichtigen, uns alle Auskünfte
zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und auszuhändigen sowie Wechsel herauszugeben.
Außerdem hat der Kunde uns den Zutritt zu den noch in seinem Besitz befindlichen
Vorbehaltswaren zu gestatten und eine genaue Aufstellung der Waren zu
übersenden, die Ware auszusondern und herauszugeben.
(6)
Übersteigt der realisierbare Wert
der einbehaltenen Sicherheiten 25 %, so werden wir auf Verlangen des Kunden
Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben. Die Beweislast, dass die einbehaltenen
Sicherheiten 25 % übersteigen, trägt der Kunde.
(1)
Mängelansprüche des Kunden setzen
voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und
Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Der Kunde hat den Mangel der gelieferten Ware
- spätestens innerhalb einer Frist von einer Woche - gegenüber uns schriftlich
anzuzeigen.
(2)
Wir leisten
wir für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung
oder Ersatzlieferung.
(3)
Schlägt die
Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung
der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt)
verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur
geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
(4)
Wählt der
Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den
Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des
Mangels zu. Wählt der Kunde nach gescheiteter Nacherfüllung Schadensersatz,
verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz
beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften
Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht
haben.
(5)
Die
Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht,
wenn der Kunde uns den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat (Absatz 1 dieser
Bestimmung).
(6) Es gilt als Beschaffenheit der Ware grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
(7)
Garantien im
Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht. Herstellergarantien bleiben
hiervon unberührt.
(8)
Unberührt von
den vorstehenden Absätzen bleiben Rückgriffsansprüche eines Unternehmers (§§
478, 479 BGB), soweit nicht Rügepflichten, insbesondere nach Absatz 1 dieser
Bestimmung, verletzt sind.
(1)
Bei leicht
fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach
der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden.
Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen
Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Gegenüber Unternehmern haften wir bei leicht
fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.
(2)
Die
vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus
Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren
Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.
(3)
Schadensersatzansprüche
des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware.
Dies gilt nicht, wenn uns grobes Verschulden vorwerfbar ist, sowie im Falle von
uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens
des Kunden.
(1)
Im Fall des
Lieferverzuges oder endgültigen Nichtlieferung seitens des Lieferanten hat
dieser eine Schadenspauschale in Höhe von 20 % des Einkaufspreises der Waren,
mit deren Lieferung er in Verzug geraten ist bzw. deren Lieferung endgültig
nicht erfolgt, an uns zu zahlen. Die Schadensersatzzahlung ist entsprechend höher
oder niedriger, wenn wir einen höheren oder der Lieferant einen niedrigeren Schaden
nachweist.
(2)
Setzt uns der
Lieferant, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene
Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, ist er nach dem fruchtlosem Ablauf dieser
Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; Schadensersatzansprüche wegen
Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Lieferanten nur
zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht; im Übrigen
ist die Schadensersatzhaftung auf 50 % des eingetretenen Schadens begrenzt.
Diese Haftungsbegrenzung gilt jedoch nicht, wenn ein kaufmännisches Fixgeschäft
vereinbart wurde.
(3)
Wir sind
verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist zu prüfen; die Rüge ist
rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 2 Wochen beim Lieferanten eingeht.
(4)
Wir bezahlen,
sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von
14 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt, mit 3 % Skonto oder
innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt netto.
(5)
Soweit der
Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns
insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen,
als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und
er im Außenverhältnis selbst haftet. In diesem Rahmen ist der Lieferant auch
verpflichtet, etwaige Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang
mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang
der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten - soweit
möglich und zumutbar - unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme
geben.
(6)
Der Lieferant
steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter
innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verletzt werden. Werden wir von einem
Dritten deshalb in Anspruch genommen, ist der Lieferant verpflichtet, uns auf
erstes Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen; wir sind nicht berechtigt,
mit dem Dritten - ohne Zustimmung des Lieferanten - irgendwelche Vereinbarungen
zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen. Diese Freistellungspflicht
des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im
Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise
erwachsen.
Der Vertragspartner
willigt ein, dass wir im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltene
Daten, gleich, ob diese vom Kunden selbst oder von Dritten stammen, im Sinne
des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeiten zu können.
(1)
Es gilt das
Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden
keine Anwendung.
(2)
Ist der Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder
öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist, sofern sich aus der
Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, unser Geschäftssitz Erfüllungsort
und Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, unseren Vertragspartner auch an
dessen Gerichtstand zu verklagen.
(3)
Sollten
einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Vertragspartner einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz
oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der
übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung
soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der
unwirksamen möglichst nahe kommt.